Wer bekommt Steuerklasse 6?
Steuerklasse 6 wird automatisch für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis vergeben. Wenn Sie neben Ihrem Hauptjob (Steuerklasse 1–5) einen weiteren steuerpflichtigen Nebenjob ausüben, wird dieser in Steuerklasse 6 abgerechnet. Auch wer seinem Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorlegt, wird vorübergehend in Steuerklasse 6 eingestuft. Minijobs bis 556 € pro Monat sind davon nicht betroffen — diese werden pauschal besteuert.
Keine Freibeträge — höchste Abzüge
Steuerklasse 6 ist die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen, da keinerlei Freibeträge berücksichtigt werden: Kein Grundfreibetrag (12.042 €), kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und kein Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €). Das gesamte Einkommen wird ab dem ersten Euro besteuert. Der Grund: Alle Freibeträge wurden bereits im Hauptjob über die Steuerklassen 1–5 verbraucht. Über die jährliche Steuererklärung wird die tatsächliche Gesamtsteuerlast ermittelt — oft erhalten Sie dann einen Teil der zu viel gezahlten Steuer zurück.
Brutto Netto Tabelle — Steuerklasse 6
Alle Werte berechnet nach BMF PAP 2026. Ohne Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,69%.
| Brutto | Lohnsteuer | Soli | SV-Beiträge | Netto | Nettoquote |
|---|
Häufige Fragen zur Steuerklasse 6
Lohnt sich ein Zweitjob in Steuerklasse 6?
Trotz hoher Abzüge lohnt sich ein Zweitjob finanziell fast immer, da Ihnen netto mehr Geld bleibt als ohne den Job. Die hohen Vorabzüge werden über die Steuererklärung teilweise erstattet. Beachten Sie die Sozialversicherungsgrenzen und ob der Nebenjob als Minijob (bis 556 €) pauschal versteuert werden kann.
Kann ich den Zweitjob in eine andere Steuerklasse einordnen?
Sie können wählen, welcher Job als Hauptjob (SK 1–5) und welcher als Nebenjob (SK 6) gilt. Es kann sinnvoll sein, den besser bezahlten Job als Hauptjob einzustufen, da dort die Freibeträge greifen. Den Wechsel beantragen Sie über ELStAM beim Finanzamt.
Muss ich bei Steuerklasse 6 eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn Sie Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen haben, sind Sie in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das ist auch empfehlenswert, da Sie in Steuerklasse 6 häufig eine Erstattung erhalten.
Gilt Steuerklasse 6 auch für Minijobs?
Nein, Minijobs bis 556 € pro Monat werden in der Regel pauschal mit 2% besteuert und fallen nicht unter Steuerklasse 6. Erst wenn der Nebenjob über der Minijob-Grenze liegt oder Sie auf die Pauschalbesteuerung verzichten, greift Steuerklasse 6.