So funktioniert die Entfernungspauschale 2026
Die Pendlerpauschale (offiziell: Entfernungspauschale) ermöglicht es Arbeitnehmern, die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich abzusetzen — unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel (Auto, Bahn, Fahrrad, zu Fuß). Angerechnet wird die einfache Entfernung (nicht Hin- und Rückfahrt).
- 0,30 EUR pro km für die ersten 20 Kilometer (einfache Strecke)
- 0,38 EUR pro km ab dem 21. Kilometer
- Berechnung auf Basis der tatsächlichen Arbeitstage (üblicherweise 220–230 Tage)
Hinweis: Die Pendlerpauschale mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen, nicht die Steuer direkt. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Pendlerpauschale berechnen
Ergebnis: Ihre Pendlerpauschale
Km 1–20
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Ab Km 21
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Pendlerpauschale / Jahr
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Davon über Werbungskostenpauschale
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Ca. Steuerersparnis / Monat
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Pendlerpauschale nach Entfernung (230 Arbeitstage)
| Entfernung | Pauschale / Jahr | Über Werbungskostenpauschale | Ca. Ersparnis / Monat |
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Annahmen: 230 Arbeitstage, Werbungskostenpauschale 1.230 EUR, geschätzte Steuerersparnis bei ca. 30 % Grenzsteuersatz. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem individuellen Steuersatz ab.
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale
Wie berechne ich die Pendlerpauschale?
Die Pendlerpauschale berechnet sich aus der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die ersten 20 km erhalten Sie 0,30 EUR pro km und ab dem 21. km 0,38 EUR pro km. Multipliziert wird mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage (in der Regel 220–230 Tage).
Warum gibt es 0,30 EUR und 0,38 EUR pro Kilometer?
Seit 2022 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,30 EUR auf 0,38 EUR erhöht. Damit sollen besonders Fernpendler mit langen Arbeitswegen steuerlich entlastet werden. Die erhöhte Pauschale gilt bis einschließlich 2026.
Kann ich Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale kombinieren?
Ja, aber nicht für denselben Tag. An Homeoffice-Tagen nutzen Sie die Homeoffice-Pauschale (6 EUR/Tag, max. 1.260 EUR/Jahr), an Tagen mit Fahrt zur Arbeit die Pendlerpauschale. Beides zählt zu den Werbungskosten.
Wie trage ich die Pendlerpauschale in der Steuererklärung ein?
Die Pendlerpauschale wird in der Anlage N der Steuererklärung unter Werbungskosten eingetragen. Geben Sie die einfache Entfernung und die Arbeitstage an. Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR wird dabei automatisch verrechnet.